Erfahren Sie hier alles über die Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall und ihre
Geltendmachung...
(Letzte Aktualisierung 22.03.2021)
Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage des bis zum 16. September 2020 geltenden Notrechts gewährt wurden, enden automatisch an diesem Tag.
Anspruch ab 17.09.2020
In folgenden Fällen kann Corona-Erwersersatz geltend gemacht werden:
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Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder (bis Alter 12) nicht mehr gewährleistet ist bei einer behördlich angeordneten Schliessung der Betreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder weil die mit der Fremdbetreuung betraute Person (z.B. Grosseltern, Tagesmütter, etc.) aufgrund einer behördlich oder ärztlich verfügten Quarantäne die Betreuung des Kindes nicht wahrnehmen kann.
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Behördlich oder ärztlich angeordnete Quarantäne
(Update 29.10.2020: Ab sofort bis auf Weiteres genügt eine schriftlich begründete Selbstdeklaration). Der Anspruch auf Erwerbsersatz besteht nur für Personen, die nicht selbst erkrankt sind. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Für Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet zurückreisen, gilt keine behördliche Quarantänepflicht in der Schweiz, weshalb sie keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen können. Hingegen haben Grenzgänger, deren Wohnstaat Quarantänemassnahmen anordnet, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Link: Liste der Risikogebiete.
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Betriebsschliessung
Anspruch auf Entschädigung bei Betriebsschliessung haben Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (wie Teilhaber einer GmbH) sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, sofern der Betrieb auf Anordnung der kantonalen- oder Bundesbehörden geschlossen wurde. Kein Anspruch besteht für Personen, die Ihren Betrieb aufgrund eines nicht vorhandenen oder unzureichenden Schutzkonzeptes auf kantonale Anordnung schliessen müssen.
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Veranstaltungsverbot
Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (wie Teilhaber einer GmbH) sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
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Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Umsatzeinbusse mind. 30%)
Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (wie Teilhaber einer GmbH) sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus erheblich einschränken mussten und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000 erzielt haben. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 festgestellt wird. Für Ansprüche bis 18.12.2020 ist ein Umsatzrückgang von 55% erforderlich. Für Ansprüche vom 19.12.2020 bis 31.03.2021 muss die Umsatzeinbusse mind. 40% betragen haben.
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Besonders gefährdete Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (gültig 18.01.2021 bis 30.04.2021)
Besonders gefährdete Personen (Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende), die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil Arbeit im Homeoffice resp. ein angemessener Schutz am Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und denen mit ärztlichem Attest Gesundheitsrisiken gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3 bescheinigt werden (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas). Link: Covid-19-Verordnung 3
Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt: "6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020"
Online-Anmeldung:
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung ausschliesslich unsere Online-Formulare. Sie helfen damit, den Arbeitsaufwand für sich selbst und die Ausgleichskasse klein zu halten und somit zu einer effizienten Bearbeitung und Auszahlung beizutragen.
Corona: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext: Link BSV