Paritätische Beiträge

Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Arbeitnehmende entrichten die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV je hälftig. Sowohl die Beiträge an die Familienausgleichskasse als auch die Verwaltungskosten gehen ausschliesslich zu Lasten der Arbeitgeber.

Wie hoch sind die Beiträge?

Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen

Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Beispiel: Personen mit Jahrgang 2000 sind seit dem 1. Januar 2018 beitragspflichtig).

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden, bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen.

Allerdings kann in diesem Fall ein Altersfreibetrag (CHF 1400/Monat resp. CHF 16'800/Jahr) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Geringfügige Einkommen
Auf Jahreseinkommen unter CHF 2'300 müssen die Sozialversicherungsbeiträge i.d.R. nur entrichtet werden, sofern dies der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Festsetzung der provisorischen Akontobeiträge
Aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme setzt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres fest. Grundlage für die Bestimmung des Akontobeitrags bildet entweder die Lohnsumme des Vorjahres oder die Deklaration des Arbeitgebers. Sollte sich die Lohnsumme im Verlauf des Beitragsjahres wesentlich ändern, ist dies der Ausgleichskasse zu melden am einfachsten online via Plattform connect oder mittels traditionellem PDF-Formular: Änderung der Akontobeiträge

Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 entrichten die Arbeitgebenden die Akontobeiträge vierteljährlich. Bei einer höheren Lohnsumme, sind die Beiträge monatlich zu bezahlen. Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Ermittlung der definitiven Beiträge
Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Jahreslohnmeldung der Arbeitgebenden vorliegt. Diese muss bis spätestens am 30. Januar nach dem Beitragsjahr an die Ausgleichskasse kommuniziert werden. Bei Nichteinhaltung dieses Termins, werden auf Nachforderungen Verzugszinsen erhoben. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Anschrift
AUSGLEICHSKASSE WIRTSCHAFTSKAMMER BASELLAND
Viaduktstr. 42
4002 Basel
Telefon 061 285 22 22
E-Mail info@ak114.ch
Öffnungszeiten
Schalter / Telefon
09:00-11:00 14:00-16:00
Telefonkontakte
Terminvereinbarung
08:00-17:00  
Termin reservieren