Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeber und Arbeitnehmende entrichten die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV je hälftig. Sowohl die Beiträge an die Familienausgleichskasse als auch die Verwaltungskosten gehen ausschliesslich zu Lasten der Arbeitgeber.
Wie hoch sind die Beiträge?
Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
Allerdings kann in diesem Fall ein Altersfreibetrag (CHF 1400/Monat resp. CHF 16'800/Jahr) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
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Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 entrichten die Arbeitgebenden die Akontobeiträge vierteljährlich. Bei einer höheren Lohnsumme, sind die Beiträge monatlich zu bezahlen. Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende.
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Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
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