Wann besteht Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente?
Nach dem Tode des Ehemannes hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie ein Kind hat oder wenn sie das 45. Altersjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war.
Nach dem Tode der Ehefrau hat der Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er ein Kind hat. Bei Witwern mit volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf eine Rente gemäss Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 nur, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Personen nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Der Anspruch endet mit der Wiederverheiratung oder mit Entstehen eines Anspruchs auf eine höhere Invaliden- oder Altersrente.
Nach dem Tode der Mutter oder des Vaters haben Waisen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder solange sie in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Für Stief- und Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Die weiteren Details können Sie dem Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten der AHV entnehmen.
Die Höhe der Waisenrente beträgt 40% der entsprechenden Altersrente.
Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 80% der entsprechenden Altersrente.
Die aktuellen Beträge können Sie dem Merkblatt 3.03 - Hinterlassenenrenten der AHV entnehmen.
Die Anmeldung ist bei der für die verstorbene Person zuständigen Ausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes einzureichen.
Das notwendige Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für eine Hinterlassenenrente.
Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 3.03 - Hinterlassenenrenten der AHV
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung