Anspruch auf eine Altersrente haben alle Personen, welche das Referenzalter 65 (Frauen der Jahrgänge1961 - 1963 werden schrittweise von 64 auf 65 erhöht) erreicht haben und während mindestens einem Jahr in der Schweiz versichert waren.
Der Bezug der Altersrente kann zwischen 63 und 70 flexibel gestaltet werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Rente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen. Nebst der Möglichkeit eines monatsweisen Vorbezugs oder Aufschubs, kann auch ein Teilvorbezug oder Teilaufschub (der Anteil muss jeweils zwischen 20% und 80% liegen und darf auch in Franken angegeben werden) beantragt werden sowie eine Kombination aus beiden. Während der gesamten Laufzeit zwischen 63 und 70 Jahren besteht die Gelegenheit einer einmaligen Änderung des Vorbezugs- oder Aufschubsanteils. Näheres entnehmen Sie dem Merkblatt 3.4 - Flexibler Rentenbezug.
Für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und noch eine Ausbildung absolvieren, wird zusätzlich zur Altersrente eine Kinderrente ausgerichtet.
Die Berechnung der Altersrente basiert auf der anrechenbaren Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Wenn die Beitragspflicht vom 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters lückenlos erfüllt wurde, wird die Altersrente nach der maximalen Rentenskala 44 berechnet (Vollrente). Jedes fehlende Beitragsjahr (oder Bruchteile davon) führt zu einer Kürzung der Rente um ca. 2.3 % (Teilrente der Skala 43 - 1).
Personen, welche nach dem Referenzalter weiterarbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen die AHV-Beiträge anrechnen lassen und zusätzliche Beitragszeiten zur Lückenschliessung nutzen. Jede Person darf zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr einen einmaligen Antrag auf Neuberechnung der Altersrente einreichen. Die neuberechnete Rente wird frühestens ab dem Folgemonat des Antrags ausbezahlt. Die Neuberechnung erfolgt höchstens bis zur Maximalrente.
Die Höhe der Altersrente wird periodisch vom Bundesrat der Teuerung und Lohnentwicklung angepasst. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 150 % der maximalen Altersrente.
Die aktuellen Werte können Sie dem Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV entnehmen. Berechnen Sie die ungefähre Höhe Ihrer Altersrente hier als Online-Rentenschätzung oder verlangen Sie von uns eine Rentenvorausberechnung (Formular Rentenvorausberechnung).
Eine AHV-Rente erhält nur, wer sich dafür anmeldet. Wir empfehlen Ihnen, die Anmeldung rechtzeitig (ca. 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters) vorzunehmen. Zuständig ist i.d.R. die Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge entgegengenommen hat. Arbeitnehmende erhalten die Adresse der Ausgleichskasse vom Arbeitgeber. Falls der Ehepartner bereits eine Rente bezieht, ist die Anmeldung an die Ausgleichskasse zu richten, welche die Rente des Ehepartners auszahlt.
Das Anmeldeformular finden Sie hier: Anmeldung für eine Altersrente.
Informationen zur Anmeldung des Rentenbezugs bei Wohnsitz im Ausland finden Sie hier.
Rentenvorbezug rechtzeitig anmelden
Die Anmeldung zum Rentenvorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats, der dem gewünschten Auszahlungszeitpunkt vorangeht, eingereicht werden. Der Rentenvorbezug kann frühestens ab Folgemonat geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.
Rentenaufschub - Frist nicht verpassen!
Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.
Mehr nützliche Informationen über die Leistungen der AHV finden Sie hier:
Merkblatt 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV
Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug
Merkblatt 3.05 - Drittauszahlung von Renten der AHV/IV
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV